Stellungnahmen
Zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung
Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung vom 12. November 2025 beabsichtigt der Gesetzgeber, die drei zentralen notfallmedizinischen Versorgungsbereiche – vertragsärztlicher Notdienst, Notaufnahmen der Krankenhäuser und Rettungsdienste – zukünftig besser zu vernetzen und aufeinander abzustimmen. Die damit einhergehende Intention des Gesetzgebers, Fehlsteuerungen von Hilfesuchenden zu minimieren und deren „geregelte und verlässliche Übernahme“ durch eine qualitativ hochwertige Versorgung zu gewährleisten, wird vom Bundesverband Geriatrie e.V. uneingeschränkt geteilt und ausdrücklich unterstützt. Hierbei muss jedoch der demografischen Entwicklung der kommenden Jahre ausreichend Rechnung getragen werden und die altersmedizinische Versorgung geriatrischer Patientinnen und Patienten stärker als bisher geplant auch im Bereich der Notfallversorgung umgesetzt werden.
Zum Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (KHAG)
Mit dem Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) soll die praktische Umsetzung der mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) normierten Regelungen erleichtert werden. Der Bundesverband Geriatrie begrüßt verschiedene Aspekte ausdrücklich, hält aber auch weitere Fortentwicklungen für unbedingt erforderlich.
Zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung
Mit dem Gesetz zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der Medizinregisterdatennutzung soll in Abkehr von der bisherigen Registerspezialgesetzgebung mit der Gefahr von Silostrukturen ein übergreifender Rechtsrahmen für nicht spezial-gesetzlich geregelte Register geschaffen werden. Die geplanten Regelungen bilden wesentliche Bausteine zur Schaffung von validen Datengrundlagen im Gesundheitswesen, welche vom Bundesverband Geriatrie e.V. ausdrücklich begrüßt werden. Insbesondere hervorzuheben sind die geplante Einführung eines Medizinregisterverzeichnisses und die Qualifizierung von Medizinregistern, welche die Datenerhebung und -verarbeitung mit Widerspruchsmöglichkeit der Patientinnen und Patienten ermöglicht.
KHAG-Korrektur schafft Rechtssicherheit
Gemäß des Referentenentwurfs zum Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) vom 30. Juli 2025 soll die „redaktionelle Unrichtigkeit" zur personellen Ausgestaltung der Leistungsgruppe Geriatrie (LG 56) gesetzgeberisch korrigiert werden. Nach rund elf Monaten liegt damit nun endlich eine rechtsverbindliche Norm zur Anpassung der ärztlichen Qualifikationsvorgaben vor. Mit der geplanten Gesetzesänderung kommt das BMG der wesentlichen Forderung des Bundesverbandes Geriatrie nach.
Stellungnahme zum Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG)
Die im Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) enthaltene Leistungsgruppensystematik soll sich – so die Gesetzesbegründung – an dem Vorbild aus Nordrhein-Westfalen orientieren. Dabei ist nach Auffassung des Bundesverbandes Geriatrie insbesondere sicherzustellen, dass das in den Leistungsgruppen von NRW abgebildete bundesweite geriatrische Gesamtkonzept richtig, d. h. vollumfänglich auf die Bundesebene transferiert wird. Auf dieser Grundlage sieht der Verband zwei unbedingt erforderliche geriatriespezifische Änderungsbedarfe.
Zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz (Pflegekompetenzgesetz – PKG)
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Pflegekompetenz soll die pflegerische Versorgung langfristig gesichert, die Pflegeattraktivität gestärkt und das Pflegepotenzial vor Ort besser genutzt werden. Dadurch sollen die Rahmenbedingungen der Pflege verbessert und dem demografischen Wandel sowie den sich dadurch ändernden Anforderungen an die gesundheitliche und pflegerische Versorgung begegnet werden. Der Bundesverband Geriatrie e.V. begrüßt die mit dem Gesetzentwurf verfolgte Zielsetzung. Besonders hervorzuheben ist die Anerkennung des kontinuierlich steigenden Bedarfs an Pflegepersonal.
Zum Einsatz des SINGER-Patientenprofils im Antragsverfahren zur geriatrischen Rehabilitation
Durch Artikel 1 des Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetzes (GKV-IPReG) vom 23. Oktober 2020 wurde § 40 SGB V (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation) geändert. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) wurde in diesem Zusammenhang u.a. beauftragt festzulegen, in welchen Fällen Anschlussrehabilitationen (AR) nach § 40 Absatz 6 Satz 1 SGB V ohne vorherige Überprüfung der Verordnung durch die Krankenkasse erbracht werden können. Im Ergebnis wurde mit dem G-BA Beschluss vom 16. Dezember 2021 eine Änderung der Rehabilitations-Richtlinie (Reha-RL) festgesetzt, wonach gemäß § 16 Absatz 2 Reha-RL die Darlegung der Beeinträchtigungen der Aktivitäten und Teilhabe mit dem SINGER-Patientenprofil (Selbstständigkeitsindex für die Neurologische und Geriatrische Rehabilitation) erfolgen muss, damit die medizinische Erforderlichkeit der Rehabilitation durch die Krankenkasse nicht überprüft wird. Gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 gilt der Einsatz des SINGER-Patientenprofils auch für die Indikation einer geriatrischen AR. Aus fachlicher Sicht ist der Einsatz des SINGER-Patientenprofils bei geriatrischen Patientinnen und Patienten nicht zur Darlegung der Beeinträchtigungen der Aktivitäten und Teilhabe geeignet. Der Bundesverband Geriatrie e.V. und die Deutsche Gesellschaft für Geriatrie e.V. fordern daher die Rückkehr zum Barthel-Index als etabliertes, praxiserprobtes Bewertungsinstrument in der Geriatrie.
Hinweis
Für Mitglieder des Bundesverbandes Geriatrie stehen hier nach Login in den internen Bereich zusätzliche Informationen und Downloads zur Verfügung.
