Gesetzliche Grundlagen zum internen Qualitätsmanagement
Krankenhausbereich
Die Einführung und Weiterentwicklung von einrichtungsinternen Qualitätsmanagementsystemen ist eine Verpflichtung des Gesetzgebers, welche in den §§ 135 und 137 SGB V verankert und durch die Vereinbarung gemäß § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB V über die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser des gemeinsamen Bundesausschusses konkretisiert wurde.
Eine Zertifizierung des internen Qualitätsmanagements ist seitens des Gesetzgebers nicht gefordert.
Rehabilitationsbereich
Die stationären Rehabilitationseinrichtungen haben sich gemäß den gesetzlichen Vorgaben an einem Zertifizierungsverfahren zu beteiligen (§ 37 Abs. 2 SGB IX). Zu den grundsätzlichen Anforderungen an ein internes Qualitätsmanagement sowie an ein einheitliches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren, mit dem die erfolgreiche Umsetzung des Qualitätsmanagements in regelmäßigen Abständen nachgewiesen werden muss, wurde auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) die Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 37 Abs. 3 SGB IX geschlossen.
Qualitätsmanagementverfahren, die zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungspflicht eingeführt wurden, müssen von der Bundesarbeitsgemeinschaft Rehabilitation e.V. (BAR) anerkannt sein.
Das Qualitätssiegel Geriatrie für Rehabilitationseinrichtungen ist ein geriatriespezifisches Qualitätsmanagementverfahren, das die Vorgaben der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 37 Abs. 3 SGB IX erfüllt und von der BAR anerkannt ist.