Zum Einsatz des SINGER-Patientenprofils im Antragsverfahren zur geriatrischen Rehabilitation

Durch Artikel 1 des Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetzes (GKV-IPReG) vom 23. Oktober 2020 wurde § 40 SGB V (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation) geändert. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) wurde in diesem Zusammenhang u.a. beauftragt festzulegen, in welchen Fällen Anschlussrehabilitationen (AR) nach § 40 Absatz 6 Satz 1 SGB V ohne vorherige Überprüfung der Verordnung durch die Krankenkasse erbracht werden können. Im Ergebnis wurde mit dem G-BA Beschluss vom 16. Dezember 2021 eine Änderung der Rehabilitations-Richtlinie (Reha-RL) festgesetzt, wonach gemäß § 16 Absatz 2 Reha-RL die Darlegung der Beeinträchtigungen der Aktivitäten und Teilhabe mit dem SINGER-Patientenprofil (Selbstständigkeitsindex für die Neurologische und Geriatrische Rehabilitation) erfolgen muss, damit die medizinische Erforderlichkeit der Rehabilitation durch die Krankenkasse nicht überprüft wird. Gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 gilt der Einsatz des SINGER-Patientenprofils auch für die Indikation einer geriatrischen AR. Aus fachlicher Sicht ist der Einsatz des SINGER-Patientenprofils bei geriatrischen Patientinnen und Patienten nicht zur Darlegung der Beeinträchtigungen der Aktivitäten und Teilhabe geeignet. Der Bundesverband Geriatrie e.V. und die Deutsche Gesellschaft für Geriatrie e.V. fordern daher die Rückkehr zum Barthel-Index als etabliertes, praxiserprobtes Bewertungsinstrument in der Geriatrie.

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