Stellungnahme zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes will der Gesetzgeber ein Verfahren über die Zuteilung von überlebenswichtigen, pandemiebedingt nicht für alle verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten regeln. Hierfür sieht der Referentenentwurf die Einfügung des neuen § 5c IfSG in das Gesetz vor.

Durch diese Regelung soll der gleichberechtigte Zugang aller intensivmedizinisch behandlungsbedürftigen Patientinnen und Patienten zur medizinischen Versorgung gewährleistet werden. Das Risiko einer Benachteiligung bei der Zuteilung soll vermieden werden. Zugleich soll durch die Regelung von Verfahren und Allokationskriterien Rechtssicherheit für Ärztinnen und Ärzte geschaffen werden.

Der Bundesverband Geriatrie begrüßt die Intention des Gesetzgebers, eine Regelung zur Zuteilung der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten bei auftretenden Engpässen zu schaffen, und spricht sich dafür aus, regelhaft eine Geriaterin bzw. ein Geriater in die Entscheidungsfindung einzubeziehen, wenn betagte oder hochbetagte Patientinnen bzw. Patienten davon betroffen sind.

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