Zur Frage der Anwesenheit der 180-Stunden-Pflegefachkraft (im Sinne des OPS 8-550)

Die Rechtsprechung zur Anwesenheit des Geriaters versuchen einige Krankenkassen auf die Pflegefachkraft mit strukturierter curricularer geriatriespezifischer Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 180 Stunden zu übertragen. Deshalb wird teilweise die ständige Anwesenheit dieser besonders qualifizierten Pflegefachkraft gefordert. Diese Sichtweise ist abzulehnen. Zum einen wurde die 180-Stunden-Pflegefachkraft in dem Urteil mit keinem Wort erwähnt. Dort ging es nur um die Anwesenheit der fachärztlichen Behandlungsleitung und um die (sich aus dem Wort „Behandlungsleitung“ ergebende) gesteigerte Verantwortung für die unmittelbare Patientenbehandlung. Zum anderen ergibt sich eine solche Sichtweise auch nicht aus dem Wortlaut des OPS 8-550.

Die Operationen- und Prozedurenschlüssel sind nach ständiger Rechtsprechung streng nach ihrem Wortlaut auszulegen. Der Wortlaut des OPS 8-550 spricht aber nicht von einer ständigen Anwesenheit dieser Pflegefachkraft. Bei der strukturierten curricularen geriatriespezifischen Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 180 Stunden handelt es sich – schon dem Namen nach – um eine besondere Qualifikation, deren Vorhandensein der OPS 8-550 bei mindestens einer Pflegefachkraft des geriatrischen Teams voraussetzt. Manche Krankenkassen versuchen dem Wort „mindestens“ die Bedeutung zu entnehmen, dass zwei oder mehr Pflegekräfte im geriatrischen Team über diese Qualifikation verfügen müssen. Dies gibt die Wortbedeutung nicht her. Das Wort „mindestens“ beschreibt die geringstmöglich zulässige Grenze, also die Grenze, ab der die Mindestanforderungen des OPS 8-550 erfüllt sind. Ein Abweichen nach „oben“ ist möglich, aber nicht nötig. Wenn also mindestens eine Pflegefachkraft des geriatrischen Teams eine strukturierte curriculare geriatriespezifische Zusatzqualifikation aufweisen muss, dann wird diese Qualifikation für nicht weniger als eine Pflegefachkraft gefordert. Mindestens eine Pflegefachkraft muss diese Qualifikation aufweisen. Zwei Pflegefachkräfte können darüber verfügen, sie müssen es aber nicht. Der Wortlaut des OPS 8-550 und die Bedeutung des Wortes „mindestens“ sind insofern eindeutig.

Weitere Informationen dazu finden Sie im aktuellen Kodierhandbuch Geriatrie und in den Auslegungshinweisen des Bundesverbandes Geriatrie zum OPS 8-550 2017.