Mindestalterrechtsprechung des Bundessozialgerichts bei der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 23.06.2015 (B 1 KR 21/14) entschieden, dass für eine geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung regelmäßig ein Alter von 70 Jahren, zumindest aber ein Alter von 60 Jahren in Verbindung mit plausibilisierenden Angaben vorliegen müsse. Geriatrie befasse sich mit den Alterungsprozessen und den diagnostischen, therapeutischen, präventiven und rehabilitativen Aspekten der Erkrankungen alter Menschen. Geriatrie sei die Lehre von den Krankheiten des alternden Menschen. Eine altersunabhängige Zuordnung von Patienten zur Geriatrie sei daher ausgeschlossen.

Das BSG hat mit diesem Urteil eine klare Altersgrenze gezogen. Für Patienten, die unter 60 Jahre alt sind und eine frührehabilitative Komplexbehandlung erhalten sollen, empfiehlt es sich daher, eine Kostenübernahmeerklärung bei der betreffenden Krankenkasse zu erfragen.

Für Patienten, die zwischen 60 und 70 Jahren alt sind, müssen plausibilisierende Angaben gemacht werden, wenn eine geriatrische Komplexbehandlung vorgenommen werden soll. Doch wie diese plausibilisierenden Angaben auszusehen haben, dazu schweigt das BSG. Deshalb empfehlen wir, diese plausibilisierenden Angaben anhand der geriatrischen Merkmalkomplexe für die geriatrietypische Multimorbidität zu machen. Diese Merkmalkomplexe sind u. a. im Kodierhandbuch Geriatrie näher aufgeführt.