Zur Frage der Protokollierung der Teambesprechung

Vor dem Hintergrund der Patientensicherheit und einer gehaltvollen Leistungserbringung ist die Dokumentation der Teambesprechung aus Sicht des Bundesverbandes Geriatrie sinnvoll. Allerdings fordert der Wortlaut des OPS 8-550 nur die wochenbezogene Dokumentation bisheriger Behandlungsergebnisse und weiterer Behandlungsziele. Eine weitergehende Dokumentation im Hinblick auf die Teambesprechung wird nicht verlangt. Dennoch werden immer wieder Abrechnungen vom MDK bemängelt, wenn auf dem Teambesprechungsprotokoll nicht alle Berufsgruppen unterschrieben haben. Dies deckt sich aber nicht mit dem Wortlaut des OPS 8-550.

So hat auch das Sozialgericht Stuttgart mit Urteil vom 24.10.2012 (S 10 KR 6999/10) entschieden, dass im Hinblick auf die vom OPS 8-550 geforderte Teambesprechung weder das Führen eines Protokolls noch das Abzeichnen desselben durch alle anwesenden Therapeuten verlangt werde. Erforderlich sei lediglich eine wöchentliche Teambesprechung unter Beteiligung aller Berufsgruppen mit wochenbezogener Dokumentation, d. h. eine Zusammenstellung bisheriger Behandlungsergebnisse und weiterer Behandlungsziele in schriftlicher Form. Dies könne in Gestalt eines Teambesprechungsprotokolls oder auch in einer sonstigen Form geschehen. Die Vergütungsregelungen ließen diesbezüglich keinen Raum für Bewertungen oder Abwägungen über ihren Wortlaut hinaus.

Diese Sichtweise des SG Stuttgart wurde vom AG Dortmund mit Urteil vom 20.10.2015 (425 C 10588/14) bestätigt. Auch dieses Gericht stellte fest, dass die Protokollierung weiterer (als die oben genannten) Angaben voraussetze, dass es sich dabei um aufzeichnungspflichtige Maßnahmen handelt. Für die wöchentliche Teambesprechung gem. Prozedurenschlüssel 8-550 sei die Führung eines Protokolls und dessen Abzeichnung durch alle anwesenden Therapeuten daher nicht erforderlich.

Diese beiden Urteile können den Forderungen nach Unterschriften aller Teambesprechungsmitglieder im Zweifel entgegengehalten werden.