Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur sachlich-rechnerischen Richtigkeitsprüfung

Das Bundessozialgericht hat in verschiedenen Urteilen zum Ausdruck gebracht, dass eine sachlich-rechnerische Richtigkeitsprüfung existiert, die nicht dem strengen Prüfregime der sog. Auffälligkeitsprüfung nach § 275 Abs. 1c SGB V unterfallen soll. Danach seien Krankenkassen jederzeit berechtigt, die sachlich-rechnerische Richtigkeit einer Abrechnung mit Blick auf bestehende Leistungsverweigerungsrechte oder nicht verjährte Erstattungsforderungen zu überprüfen. Die Sechs-Wochen-Frist des § 275 Abs. 1c SGB V gelte für diese Art der Prüfung nicht. Zudem habe das Krankenhaus keinen Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale, wenn der sachlich-rechnerische Prüfvorgang nicht zu einer Rechnungsminderung führt. Denn es handele sich nicht um eine Auffälligkeitsprüfung, sondern um eine Mitwirkung des MDK zugunsten des beweisbelasteten Krankenhauses, um diesem die Möglichkeit zu eröffnen, seinen aus § 301 SGB V abzuleitenden Informationsobliegenheiten zu entsprechen.

Da die Sichtweise des BSG sich nicht aus dem Gesetz ergibt, sind viele verschiedene Instanzgerichte dieser Rechtsprechung des BSG nicht gefolgt (so unter anderen SG Mainz, S 3 KR 428/14; SG Speyer, S 19 KR 588/14;SG Osnabrück, S 34 KR 238/15; SG Darmstadt, S 8 KR 434/14; SG Detmold, S 24 KR 380/15; SG Rostock, S 15 KR 406/13; SG Würzburg, S 11 KR 628/15). Der Gesetzgeber hat die Rechtsprechung des BSG zum Anlass genommen, die vom BSG geschaffene sachlich-rechnerische Richtigkeitsprüfung den Anforderungen des § 275 SGB V zu unterwerfen. Durch das KHSG hat er dem § 275 Abs. 1c SGB V einen weiteren Satz hinzugefügt, der wie folgt lautet:

„Als Prüfung nach Satz 1 ist jede Prüfung der Abrechnung eines Krankenhauses anzusehen, mit der die Krankenkasse den Medizinischen Dienst beauftragt und die eine Datenerhebung durch den Medizinischen Dienst beim Krankenhaus erfordert.“

Diese vom Gesetzgeber als Neuregelung bezeichnete Gesetzesänderung gilt seit dem 01.01. 2016. Das BSG hat in aktuellen Urteilen daher festgestellt, dass für alle Abrechnungsfälle, die vor dem 01.01.2016 liegen, diese Neuregelung nicht greift (siehe Terminbericht Nr. 41/16). Sobald die Entscheidungsgründe zu diesen Urteilen vorliegen, werden wir darüber berichten.

Nunmehr ist auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 06.09.2016 (L 1 KR 187/16) für das bis zum 31.12.2015 geltende Recht der Rechtsprechung des 1. Senats des BSG gefolgt, wonach zwischen der sog. Auffälligkeitsprüfung und der Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeitsprüfung unterschieden wird.