Geänderte PrüfvV ab 2017 gültig

Der Gesetzgeber hatte in § 17c Abs. 2 KHG den GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft beauftragt, das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1c SGB V zu regeln. Unter Mithilfe Bundesschiedsstelle nach § 18a Abs. 6 wurde eine „Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung – PrüfvV) gemäß § 17c Abs. 2 KHG“ geschlossen. Sie trat am 01.09.2014 in Kraft und gilt für Patienten, die ab dem 01.01.2015 in ein Krankenhaus aufgenommen werden.

 

Diese PrüfvV wurde von der DKG im Juni des Jahres 2015 allerdings wieder gekündigt. Im Anschluss an die Kündigung der PrüfvV, haben die DKG und der GKV-Spitzenverband Verhandlungen für eine neue Vereinbarung aufgenommen. Diese Verhandlungen führten zu einer neuen PrüfvV, die einige Änderungen im Vergleich zur gekündigten Vorversion mit sich brachte. Diese Vereinbarung gilt ab dem 01.01.2017. Eine ausführliche Übersicht über die PrüfvV und deren Änderungen finden Sie u. a. im Kodierhandbuch Geriatrie 2016 im 2. Kapitel.