Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 301 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 SGB V – Stellungnahme des Bundesverbandes Geriatrie

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass zu den Informationsobliegenheiten eines Krankenhauses auch die Übermittlung von Angaben zu den durchgeführten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 301 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 SGB V gehört.

Die Frührehabilitation ist gemäß § 39 SGB V Teil der akutstationären Behandlung, während § 301 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 SGB V medizinische Rehabilitationsleistungen nach § 40 SGB V betrifft. Daher folgt der Bundesverband Geriatrie der Einschätzung des BSG nicht. Wir fordern die Streichung der historisch überflüssig gewordenen Norm.

Da die Übermittlung der betreffenden Daten ohnehin über den OPS 8-550 erfolgt, besteht überdies keine Notwendigkeit einer gesonderten Übermittlung über § 301 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 SGB V.

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