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Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 23.06.2015 (B 1 KR 21/14) entschieden, dass für eine geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung regelmäßig ein Alter von 70 Jahren, zumindest aber ein Alter von 60 Jahren in Verbindung mit plausibilisierenden Angaben vorliegen müsse. Geriatrie befasse sich mit den Alterungsprozessen und den diagnostischen, therapeutischen, präventiven und rehabilitativen Aspekten der Erkrankungen alter Menschen. Geriatrie sei die Lehre von den Krankheiten des alternden Menschen. Eine altersunabhängige Zuordnung von Patienten zur Geriatrie sei daher ausgeschlossen.

Vor dem Hintergrund der Patientensicherheit und einer gehaltvollen Leistungserbringung ist die Dokumentation der Teambesprechung aus Sicht des Bundesverbandes Geriatrie sinnvoll. Allerdings fordert der Wortlaut des OPS 8-550 nur die wochenbezogene Dokumentation bisheriger Behandlungsergebnisse und weiterer Behandlungsziele. Eine weitergehende Dokumentation im Hinblick auf die Teambesprechung wird nicht verlangt. Dennoch werden immer wieder Abrechnungen vom MDK bemängelt, wenn auf dem Teambesprechungsprotokoll nicht alle Berufsgruppen unterschrieben haben. Dies deckt sich aber nicht mit dem Wortlaut des OPS 8-550.

 

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